Was wir tun

Wer von einem Bergschaden betroffen ist, kann sich an die Schlichtungsstelle Bergschaden wenden. Voraussetzung ist, dass er sich vorher an das zuständige Bergbauunternehmen gewandt hat und sich mit diesem nicht einigen konnte. In diesem Fall hilft die Schlichtungsstelle bei der Klärung möglicher Ersatzansprüche. Das Verfahren ist für die Betroffenen kostenfrei.

Ziel ist, eine gerichtliche Auseinandersetzung, die in der Regel mit hohen Kosten und persönlichem Aufwand verbunden ist, zu vermeiden und mit dem Bergwerksunternehmen eine gütliche Einigung zu erreichen. Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle Bergschaden NRW ist beim Regionalverband Ruhr angesiedelt. Sie nimmt die Schlichtungsanträge entgegen und kümmert sich um alle organisatorischen Aufgaben, die zum Schlichtungsverfahren gehören. Die Geschäftsstelle erledigt u. a. den Schriftverkehr, übernimmt Terminabstimmungen und ist für die Protokolle sowie die Beauftragung von Gutachtern bzw. Gutachterinnen verantwortlich. Damit ist ein Verfahren aus einer Hand garantiert. Die Schlichtungsstelle ist die neutrale Instanz zwischen den Verfahrensbeteiligten.

Wer kann sich an die Schlichtungsstelle wenden?

Privatpersonen sowie kleine und mittlere Handwerks- und Geschäftsbetriebe, an deren Eigentum ein Schaden entstanden ist, können sich an die Schlichtungsstelle wenden, wenn sie vermuten, dass der Schaden durch Steinkohlenbergbau entstanden ist. Wenn die Geschädigten sich mit dem Bergwerksunternehmen, das als Verursacher in Betracht kommt, nicht auf eine Regulierung verständigen konnten, kann die Schlichtungsstelle bei der Einigung helfen.

Die Schlichtungsstelle behandelt ausschließlich einzelfallbezogene Streitigkeiten. Anträge zu Sachverhalten von grundsätzlicher Bedeutung oder zu behördlichen Genehmigungsverfahren kann sie nicht annehmen.

Schlichter und Beisitzende

Die Schlichtungsstelle wird von einem Schlichter geleitet, der die Befähigung zum Richteramt hat. Der Schlichter wird von zwei Beisitzenden unterstützt.

Einen Beisitzenden und eine Stellvertretung muss der/die Antragstellende aus einer Liste auswählen, die die Interessenvertretungen der Betroffenen aufgestellt haben.
Der zweite Beisitzende des Antragsgegners wird von dem Bergbauunternehmen benannt.

Bevollmächtigter

Wenn der/die Antragstellende im Schlichtungsverfahren Unterstützung hinzuziehen möchte, kann er einen Bevollmächtigten benennen. Der Bevollmächtigte ist nicht der Beisitzer. Als Antragstellender sind Sie frei in der Wahl Ihres Bevollmächtigten. Dies kann zum Beispiel eine Person aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis sein, ein Bergbausachverständiger oder ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin. Eventuelle Kosten für einen Bevollmächtigten muss der Antragsteller selbst tragen.

Sachverständige

Die Schlichtungsstelle kann Sachverständige zur Klärung der Frage, ob ein Bergschaden vorliegt, beauftragen. Die Kosten hierfür trägt die Schlichtungsstelle.

Schlichtungsspruch

Das Schlichtungsverfahren endet in der Regel mit einer Entscheidung, dem Schlichtungsspruch. Der Schlichtungsspruch erfolgt in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung. Die beteiligten Parteien können den Schlichtungsspruch annehmen oder ablehnen.

Verjährung

Durch das Schlichtungsverfahren wird die Verjährung möglicher Ersatzansprüche gehemmt, d. h. die Verjährung pausiert und der Ablauf der Verjährung verschiebt sich nach hinten. Die Pause beginnt mit der Abgabe des Antrags und endet einen Monat nach dem Schlichtungsspruch.

Rechtsweg

Unabhängig vom Schlichtungsspruch steht den Betroffenen der ordentliche Zivilrechtsweg über das Amts- oder Landgericht weiterhin offen.