Das Schlichtungsverfahren

Wenn Sie auf die einzelnen Verfahrensschritte klicken, öffnet sich ein Fenster mit weiteren Erläuterungen.

Sie stellen einen Bergschaden an Ihrem Eigentum fest.

Die Schlichtungsstelle ist zuständig, wenn sich Ihr Eigentum im Einwirkungsbereich des nordrhein-westfälischen Steinkohlebergbaus befindet.

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Sie melden den Schaden dem zuständigen Bergwerksunternehmen.

Bevor Sie die Schlichtungsstelle einschalten können, muss der Schaden dem zuständigen Bergwerksunternehmen gemeldet werden.

An welches Unternehmen Sie sich wenden müssen, erfahren Sie hier.

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Wenn Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind, können Sie die Geschäftsstelle einschalten.

Voraussetzung ist, dass sich das verantwortliche Bergbauunternehmen am Schlichtungsverfahren beteiligt. Dies sind im Ruhrgebiet die RAG AG, im Aachener Revier die EBV GmbH und im Münsterland die RAG Anthrazit Ibbenbüren GmbH.

Das Verfahren ist für Sie kostenfrei.

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Sie füllen den Schlichtungsantrag Bergschaden aus und reichen ihn bei der Geschäftsstelle ein.

Den Schlichtungsantrag finden Sie hier. Dort gibt es auch Hinweise, was beim Ausfüllen des Antrags zu beachten ist.
Sie können sich das Antragsformular von der Geschäftsstelle auch per Post zusenden lassen.

Bitte reichen Sie den ausgefüllten Antrag per Post bei der Geschäftsstelle ein. Die Anschrift finden Sie hier.

Sobald Ihr Schlichtungsantrag bei der Geschäftsstelle vorliegt, ist die Verjährung Ihrer Schadensersatzansprüche gehemmt, d. h. es setzt eine Pause bei der Verjährung ein und die Verjährungsfrist verschiebt sich nach hinten.

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Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle prüft Ihren Antrag formell.

Es wird geprüft, ob alle notwendigen Unterlagen vollständig und korrekt vorliegen

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Die Geschäftsstelle leitet die Unterlagen an das zuständige Bergwerksunternehmen weiter.

Drei Bergbauunternehmen beteiligen sich am Schlichtungsverfahren: Im Ruhrgebiet die RAG AG, im Ibbenbürener Steinkohlerevier die RAG Anthrazit Ibbenbüren GmbH und im Aachener Steinkohlerevier die EBV GmbH.

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Die Geschäftsstelle übernimmt alle anfallenden organisatorischen Aufgaben.

Dazu gehören u. a. der Schriftverkehr, Terminabstimmungen, Protokolle und die Beauftragung von Sachverständigen.

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Innerhalb von zwei Wochen muss das Bergwerksunternehmen mitteilen, ob es mit dem Schlichtungsverfahren einverstanden ist.

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In der Regel stimmt das Bergwerksunternehmen zu.

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Grundsätzlich nimmt das Bergwerksunternehmen innerhalb von vier Wochen zu Ihrem Antrag Stellung.

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Die Schlichtungsstelle Bergschaden entscheidet über die nächsten Schritte (früher Ortstermin, Beauftragung eines Gutachters und/oder mündliche Verhandlung).

Die Entscheidung über den konkreten Verlauf des Schlichtungsverfahrens hängt vom Einzelfall ab.

Ist Ihr Fall eindeutig und sind keine weiteren Schritte erforderlich, folgt auf die Stellungnahme des Bergwerksunternehmens direkt der Schlichtungstermin.

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Es findet ein Schlichtungstermin statt.

Am Schlichtungstermin nehmen der/die Antragstellende, ggf. dessen Bevollmächtigter, das Bergbauunternehmen, der Vorsitzende der Schlichtungsstelle sowie die beiden Beisitzenden teil.

Das Ziel der Verhandlung ist, eine Einigung zwischen den beiden Parteien herzustellen. Am Ende der Verhandlung verkündet der Vorsitzende den Schlichtungsspruch, d. h. das konkrete Ergebnis der Einigung. Die Entschädigung erfolgt grundsätzlich in Form einer Geldzahlung.

Üblicherweise nehmen die Parteien den Schlichtungsspruch an. In Ausnahmefällen kann der/die Antragstellende eine Überlegungsfrist von 14 Tagen beantragen. Danach wird das Verfahren entweder abgeschlossen oder ist gescheitert.

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Das Verfahren ist abgeschlossen.

Das Protokoll mit dem Schlichtungsergebnis wird den Beteiligten nach dem Schlichtungstermin zugeschickt.

In wenigen Einzelfällen kann eine Ablehnung erfolgen.

Dies kann verschiedene Gründe haben:

  • Für den Schaden ist ein Bergbauunternehmen verantwortlich, das dem Schlichtungsverfahren nicht beigetreten ist. Eine Übersicht über die Zuständigkeitsbereiche finden Sie hier.
  • Es handelt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht um einen Bergschaden, sondern um eine andere Ursache, zum Beispiel einen Oberflächenwasserschaden.
  • Das verantwortliche Bergwerksunternehmen lehnt eine Schlichtung ab. Der ordentliche Rechtsweg ist durch den Schlichtungsantrag nicht ausgeschlossen. Daher können Sie vor dem Amts- oder Landgericht eine Zivilklage einreichen.
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Das Verfahren ist dann beendet.

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Der/die Antragstellende kann sich an den Unterausschuss Bergbausicherheit wenden.

Wenn ein Unternehmen für den Bergschaden verantwortlich ist, das sich nicht am Schlichtungsverfahren beteiligt, kann sich der Antragsteller an den Unterausschuss Bergbausicherheit wenden. Dadurch kann der Geschädigte Transparenz und Öffentlichkeit für sein Anliegen herstellen.

Der Unterausschuss Bergbausicherheit ist dem Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Industrie und Mittelstand des Landtags NRW zugeordnet. Er befasst sich u. a. mit Bergschäden und begleitet die Arbeit der Schlichtungsstelle Bergschaden NRW.